Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Gültgkeit RS (Schein) | 25 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 562854 |
Datum | 08.06.2009 13:01 MSG-Nr: [ 562854 ] | 4987 x gelesen |
1. Erste Hilfe
2. Ersthelfer
1. Notarzt
2. Normenausschuss
1. Erste Hilfe
2. Ersthelfer
Geschrieben von Stefan JurgahnBei Ärzten wird die EH oder SMU übrigens nur anerkannt, wenn sie eine Fachkunde NA nachweisen können :-) im gewissen Sinne auch logisch, weil Zahnärzte z.B. sich nicht unbedingt mit Maßnahmen zur Ersten-Hilfe auskennen, auch wenn das im ersten Moment lächerlich erscheint.
Also diese Vorgehensweise würde sicherlich erstinstanzlich kassiert:
§19FeV sagt:
(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
1.
eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
So, und jetzt?
Davon abgesehen sind "Grundkurse" EH und Notfallmedizin im Studium und in der Approbationsordnung vorgesehen.
Manuel
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