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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln - war: 2. Unters. | 17 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 559635 | ||
Datum | 21.05.2009 16:33 MSG-Nr: [ 559635 ] | 9275 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Jörg-Michael Holz In jedem Fall, so denke ich, wird die Verfügung eines deutschen VG ohnehin nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben. Die Verfügungen der Bezirksregierung in Sachen der Stiefel gelten in der gesamten Europäische Union. Da die 1. Untersagungsverfügung schon seit letztem Jahr rechtskräftig ist gilt dese auch in den Niederlanden. Ab wann die 2. Untersagungsverfügung dann auch EU-weit rechtskräftig sein wird kann ich jetzt nicht sagen. Das Urteil vom März 09 ist ja noch nicht rechtskräftig. Ob die Beschlüsse die in den Eilverfahren gefällt wurden nun auch Auswirkungen ausserhalb Deutschlands haben muss ein Verwaltungsjurist erklären. MkG Jürgen Mayer Neu: ![]() | ||||
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