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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Ausstellungsverbot und Rückruf von Feuerwehrstiefeln - war: 2. Unters. | 17 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 559603 | ||
Datum | 21.05.2009 14:19 MSG-Nr: [ 559603 ] | 9305 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Stephanie Göttert
in den Verwaltungsgerichtsverfahren wird niemand bestraft. Da geht es um die Annordnung Unterlassungen bzw. von "Aktionen" die man dann durchführen muss. Hier z.B. um die Untersagung des Invehrkehrbringens von Stiefeln und um die Veröffentlichung von Informationen und um die Durchführung einer Rückrufaktion. Strafen gibts z.B. beim Amtsgericht. MkG Jürgen Mayer Neu: ![]() | ||||
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