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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Brandschutzbestimmung | 5 Beiträge | ||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 558665 | ||
Datum | 14.05.2009 23:30 MSG-Nr: [ 558665 ] | 2717 x gelesen | ||
Grundsatz: keinerlei Brandlasten in Fluchtwegen , -treppenhäusern. Im Ernstfall wird das lebensgefährlich sowohl wegen der Verrauchung des Treppenhauses/ Fluchtweges als auch wegen der unmittelbaren therm. Brandleistung. Mal einige Beispiele: Der Dachdecker der seine Dachpappenrollen bei Bauarbeiten im Treppenhaus "zwischenlagert" Die Umzugskartons im Treppenhaus gestapelt (und es gibt sie in der Praxis! - Die Kartons in die Zigarettenkippen geworfen werden) Die Kinderwagen im Treppenhaus die vorsätzlich angezündet werden... Und dann gibt es auch die Schränke aus brennbarem Material in Treppenhäusern - die nur dann als unbrennbar angesehen werden, wenn sie einem selber gehören. Davon unabhängig (im gewerblichen Bereich) die ASR 2.3 mit den vorgeschrieben Fluchtwegebreiten in Abhängigkeit von der Personanzahl, die diesen Fluchtweg benutzen muß. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | ||||
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