Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | FF-Mitglied Ehrenbeamter | 21 Beiträge |
Autor | Dani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz | 558101 |
Datum | 11.05.2009 20:09 MSG-Nr: [ 558101 ] | 10572 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Basisstation (Digitalfunk)
Hallo!
Für RLP:
Geschrieben von LBKG
§ 14
Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im Übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit:
1.
in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden
a)
den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter und
b)
die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter
nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit,
2.
in Verbandsgemeinden
den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter nach Wahl durch die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und
3.
in den Ortsgemeinden
a)
den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführer) und seinen Vertreter sowie
b)
die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter
nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit.
Auf die Ehrenbeamten auf Zeit nach Satz 4 findet § 183 Abs. 1 LBG keine Anwendung...
§ 13
Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Die §§ 20 und 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts.
MfG
Daniel
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