1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
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3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Geschrieben von Günther ScheulsGeschrieben von Sven Reimer
... auch Straftaten nach dem PflichtVersG ... zu begehen.
Das kann die Feuerwehr betreffen, muss es aber nicht unbedingt!
Geschrieben von Sven Reimer
... auch Straftaten nach dem ... KraftStG zu begehen.
Das betrifft die Feuerwehr nicht, da nach § 3 KraftStG befreit!
Solange es sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes und bestimmungsgemäß benutztes Fahrzeug einer Feuerwehr handelt, hast Du Recht!
Aber ist ein z.B. außer Dienst gestelltes, nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Feuerwehrfahrzeug dann immer noch bestimmungsgemäß benutzbar? Ich meine das jetzt bezogen auf die eventuelle Steuer- und Versicherungsbefreiung und nicht von der ursprünglichen Bestimmung des Fahrzeuges. Und dahin zielte ja die ursprüngliche Frage.
Geschrieben von ---Henning Koch--- Ohne jetzt die AO besonders gut zu kennen, würde ich da eher auf §378 als auf §370 tippen.
Könnte mir auch vorstellen, dass das FA im Einzelfall auf einer Ordnungswidrigkeit entscheidet.
Geschrieben von ---Henning Koch--- richtig, und dort steht in §47 zu lesen:
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Die Auslagerung der Vorschriften zur Zulassung steht dem Ansinnen des OP also nicht entgegen.
Vollkommen richtig!
MfG Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
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