Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | BGV D 29 (UVV Fahrzeuge) | 40 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 552585 |
Datum | 08.04.2009 18:53 MSG-Nr: [ 552585 ] | 22024 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Hallo.
Geschrieben von Ulrich CimolinoDiese UVV fordert nämlich in § 57 (1) eine jährliche (!) Prüfung durch den Unternehmer, und das ist ganz was anderes als die TÜV-Prüfung o.ä.!
Die TÜV Prüfung (HU, SP) kann aber als ein Teil der Überprüfung des betriebssicheren Zustands gelten:
Geschrieben von BGV D29 unter §57Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.
Bleibt demnach noch die Prüfung des arbeitssicheren Zustandes. Dafür ist ein Sachkundiger heranzuziehen:
Geschrieben von BGV D29Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugenbeurteilen kann. Beim Lehrgang Gerätewart wurden wir als Sachkundige für die Geräteüberprüfung ausgebildet. Aber über Erfahrung und Kentnisse über Fahrzeugtechnik verfügt man ja nicht einfach so. Demnach wäre hier mMn eine Beurteilung oder Überprüfung über Fachwerkstatt notwendig, oder? Ich glaube nicht, dass hier einzig zu überprüfen ist, ob alle Gerätehalterungen fest sitzen.
MFG Flo
Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.
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