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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFreistellung zum Einsatz von Arbeitgeber !10 Beiträge
AutorJürg8en 8W., Lauda-Königshofen / Baden-Württemberg552496
Datum08.04.2009 12:28      MSG-Nr: [ 552496 ]6357 x gelesen

feuerwehrgesetz BW

§ 17 Freistellung, Lohnfortzahlung
(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Ar-beits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeit- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interes-sen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgän--gen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.
(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfä-higkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehen-der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.


http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/1227/Feuerwehrgesetz%202004.pdf



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 08.04.2009 12:25 Thom7as 7K., Ulm
 08.04.2009 12:28 Jürg7en 7W., Lauda-Königshofen
 08.04.2009 12:30 Thom7as 7K., Ulm
 08.04.2009 13:12 Step7han7ie 7G., Untergruppenbach
 08.04.2009 13:12 Adol7f H7., Rosenheim
 08.04.2009 13:58 Chri7sti7an 7F., Wernau
 14.04.2009 09:29 Jürg7en 7W., Lauda-Königshofen
 14.04.2009 12:10 Flor7ian7 W.7, Simbach bei Landau
 14.04.2009 14:55 Adol7f H7., Rosenheim
 25.04.2009 14:27 Andr7eas7 H.7, Bergatreute

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