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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Freistellung zum Einsatz von Arbeitgeber ! | 10 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8W., Lauda-Königshofen / Baden-Württemberg | 552496 | ||
Datum | 08.04.2009 12:28 MSG-Nr: [ 552496 ] | 6357 x gelesen | ||
feuerwehrgesetz BW § 17 Freistellung, Lohnfortzahlung (1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Ar-beits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeit- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interes-sen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgän--gen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. (2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfä-higkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehen-der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über. http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/1227/Feuerwehrgesetz%202004.pdf | ||||
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