Rubrik | Rettungsdienst |
zurück
|
Thema | Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter | 37 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 552418 |
Datum | 07.04.2009 23:58 MSG-Nr: [ 552418 ] | 13202 x gelesen |
Infos: | 16.04.09 Urteil des Amtsgericht Schwetzingen vom 02.04.09
|
Strafgesetzbuch
Hi,
Geschrieben von Klaus BethgeHabe ich da fahrlässig gehandelt oder vorsätzlich??
Das ist gerade die große Frage. Wenn es fahrlässig wäre, wäre es nicht strafbar, da es keine fahrlässige Unterlassene Hilfeleistung gibt.
Ein Delikt kann nur fahrlässig verursacht werden, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, siehe § 15 StGB
Zur Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit (= nicht strafbar bei Vorsatzdelikten) und bedingtem Vorsatz (Billigender Inkaufnahme) gibt es verschiedene Theorie. Ganz grob umrissen:
Bewusste Fahrlässigkeit auf Kölsch : et hät no immer jot jejange. Bedingter Vorsatz: Un wenn scho...
Auf Hochdeutsch:
Ich erkenne das Problem, hoffe aber, dass es gut geht und nichts passiert (= bewusste Fahrlässigkeit). Erkenne ich dagegen das Problem und sage, mir doch egal, wenn sich der Erfolg verwirklicht ist es bedingter Vorsatz und damit strafbar.
Deswegen habe ich aus der Ferne auch ein Problem mit dem Urteil. Den Sanis unterstellen, dass es ihnen egal ist, dass es dem Mann schlechter geht, wenn sie ihn nicht mitnehmen finde ich schon etwas bedenklich.
Diese Abgrenzung der inneren Willensseite ist in der Praxis ziemlich schwierig. Bewusste Fahrlässigkeit wird schnell als Schutzbehauptung ausgelegt.
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|