Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter | 37 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 552145 |
Datum | 06.04.2009 10:08 MSG-Nr: [ 552145 ] | 13678 x gelesen |
Infos: | 16.04.09 Urteil des Amtsgericht Schwetzingen vom 02.04.09
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Hallo Klaus,
Geschrieben von Klaus BethgeZu Deinem Vorsatz: Das verstehe ich jetzt nicht..
Ausgangslage war doch die Geschichte "unterlassene Hilfe" und die daraus folgende und sehr strittige Verurteilung..
Wenn ich jetzt in Berufung gehe, dann liegt doch kein Vorsatz vor, oder habe ich hier etwas falsch verstanden??
Ausgangspunkt bei den (meisten) Rechtschutzversicherern ist, dass Deckungsschutz für Straftaten (egal ob Ermittlungs- oder Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren) nur gewähren, wenn das Delikt auch fahrlässig begehbar ist. Leuchtet ja auch irgendwie ein, dass Rechtsschutzversicherer z.B. einem Dieb, der bewusst jemanden beklaut (fahrlässig geht das ja nicht) nicht auch noch den Anwalt bezahlen wollen. Auch wenn das etwas mißlich für die Beschuldigten ist, die unschuldig in einen solchen Verdacht geraten (soll es ja geben).
Und da Unterlassene Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, ist dieses Delikt idR nicht von einer Rechtschutzversicherung umfasst und daher Detlevs Frage richtig..
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
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