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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Transport gegen Willenserklärung des Patienten WAR: Unterlassene Hilfe | 12 Beiträge | ||
Autor | Söre8n P8., Hamburg / Hamburg | 552099 | ||
Datum | 05.04.2009 23:05 MSG-Nr: [ 552099 ] | 2995 x gelesen | ||
Geschrieben von Klaus Bethge Geheimtipp: Die vormals erwähnte Garantenpflicht Die Garantenpflicht würde ich schwerlich als "Geheimtipp" bezeichnen. Wie der Name sagt, handelt es sich um eine besondere Pflicht (sprich: Wer sie nicht erfüllt, muss damit rechnen bestraft zu werden). Es ergeben sich daraus aber keine konkreten Rechte. Wenn du also beispielsweise eine verwirrte Person - zu ihrem eigenen Schutz - mit körperlichen Mitteln daran hinderst, den Unfallort zu verlassen, erfüllst du trotzdem den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Und nirgends steht geschrieben, dass du das darfst! ("Vollzugsbeamte" je nach Recht des Bundeslandes mal ausgenommen.) Solltest du wegen der Sache irgendwann vor einem Richter stehen (empörter Bürger und eifriger Staatsanwalt vorausgesetzt), kannst du deine Garantenstellung zwar als Motivation nennen, letztendlich musst du dich aber (mangels entsprechender Rechtsnorm) auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand berufen. | ||||
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