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Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaTransport gegen Willenserklärung des Patienten WAR: Unterlassene Hilfe12 Beiträge
AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds552036
Datum05.04.2009 16:09      MSG-Nr: [ 552036 ]3392 x gelesen

Geschrieben von Sören Pausmmer wieder trifft man aber auf diese ominöse "Anordnung des Transports" (typischerweise bei Alkohol-/Drogenintox) und Kollegen, die den entsprechend durchführen (ohne Pol.-Begleitung). Damit befinden sie sich dann meines Erachtens (vorsichtig ausgedrückt) regelmäßig an der Grenze zur Freiheitsberaubung...

Oder welche Erfahrungen und Einschätzungen habt ihr dazu?


Diese Geschichte ist in einer echten Grauzone, die der RA vor Ort oftmals gar nicht endgültig abschätzen kann.
Patienten gegen seinen Wille transportieren: ICH konnte es, ein RA des DRK nicht..

Bitte nicht hauen, sondern einfach weiter lesen:Ich hatte polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen und zwar nach § 1 Abs. 1 Ziffer 9 und 14 VollzBeamtenVO des SOG

(Nein, Himmels Willen, das wusste ich jetzt auch nicht mehr auswenidg, sondern musste es nachlesen..)

Und genau das stand so in meinem Dienstausweis.

Dieses galt übrigens ab OBM aufwärts.

So, dass ein PolBeamter einen Mann, der offensichtlich selbstgefährdet ist nicht ohne Weiteres mitnehmen kann oder einen Transport anordnen, das ist auch (wer es besser weiß, bitte mit entsprechenden Angaben sagen) so nicht richtig.

Natürlich kann die Polizei nicht willkürlich handeln, das wäre ja noch schöner, aber sie hat die sogenannte Garantenpflicht, die sagt, dass die Ordnungskräfte (also nicht die Polizei alleine, aber eben auch) für die Sicherheit des Betroffenen zu sorgen hat.

Da hatten wir mal eine interessanten Fall vor Gericht, bei dem sich ein Arzt, der Notdienst hatte weigerte, einen in Gewahrsam Befindlichen zu behandeln, was in dem Fall auch eine Blutprobe zum Inhalt hatte.

Seine Begründung: Der Mann sei ein Patient von ihm und er dächte nicht da dran, den als Patienten zu verlieren.

Auf den ersten Blick eine ganz klare Sache, auf den zweiten Blick (dazu gibt es sogar ein höchst richterliches Urteil, BITTE jetzt nicht fragen, wo und welches) aber gar nicht soooo einfach.

Doch, wir haben ein Fehlverhalten bejaht, mehr aber ist nicht zu sagen, denn das würde ja am Problem vorbei gehen.

Gruß
Klaus



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