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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter | 37 Beiträge | ||
Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern | 552018 | ||
Datum | 05.04.2009 14:45 MSG-Nr: [ 552018 ] | 14337 x gelesen | ||
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Geschrieben von Julian Holsing mich würde interessieren warum §13 StGB nicht zur Anwendung kam. § 13 gilt nur für unechte Unterlassungsdelikte, also Delikte, zu deren Verwirklichung ein bestimmtes Tun vorausgesetzt wird. Beispielsweise könnte man fahrlässige Tötung durch Unterlassen annehmen. Bei einer Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung gem § 323 c StGB liegt aber ein echtes Unterlassungsdelikt vor, das Nichtstun begründet gerade die Strafbarkeit. Deshalb ist § 13 nicht anwendbar. __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung! PS: Artikel 5 GG gilt auch für FA (SB). Still mitzulesen und nicht offen zu diskutieren ist übrigens unfair und zeugt von fehlenden Argumenten. | ||||
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