| Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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| Thema | Gewichtsverteilung in Fahrzeugen | 46 Beiträge |
| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 551305 |
| Datum | 01.04.2009 11:15 MSG-Nr: [ 551305 ] | 12504 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Hallo!
Also ich frage mich, warum bei "Neufahrzeugen" solche Mängel auftreten.
Falsche Gewichtsverteilung führt doch nicht nur zu erhötem Verschleiss. Falsche Gewichtsverteilung stellt in meinen Augen ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko für die Einsatzkräfte und für unbeteiligte Personen da.
Was ist wenn aufgrund falscher Gewichtsverteilung es zu einem Unfall kommt? Wie ist die Schuldverteilung? Wer haftet?
Gerade in der heutigen Zeit wo jeder gleich nach seinem Anwalt schreit darf es so etwas doch nicht geben.
Es werden Fahrzeuge im Wert eines Einfamilienhauses beschafft, da dürfen solche, in meinen Augen, gravierende Mängel nicht vorkommen. Und wenn ich dann lese, das ein Aufbauhersteller mit Ausgleichgewichten arbeiten muss um hinzukommen werde ich irgendwie...sehr nachdenklich.
Gruß vom Berg
Jakob
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Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):
§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
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