| Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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| Thema | Feinstaub-VO - Ausnahmen für Fw/RD usw. | 43 Beiträge |
| Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 546720 |
| Datum | 05.03.2009 07:52 MSG-Nr: [ 546720 ] | 21435 x gelesen |
Deutsches Rotes Kreuz
1. Landesverband
2. Leistungsverzeichnis
Gerätehaus (eigentlich "Feuerwehrhaus")
Moin,
Geschrieben von Christoph Scherer
das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.03.2007 mitgeteilt dass es von seiner ursprünglichen (engen) Auslegung dass die Ausnahmeregelung nur bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 greift, abgekommen ist und man nun die Meinung vertritt dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht.
Im DRK LV BaWü wurde daraufhin mitgeteilt dass hierzu ein entsprechner Eintrag in den Zulassungspapieren entscheidend ist ("Sonder-Kfz-Zivilschutz" o.ä. - alles was zum Einbau einer SoSiAnlage berechtigt).
Das ist doch nun wiederum ähnlich unsinnig. Was hat eine vorhandene oder legal einbaubare SoSi-Anlage mit §35 zu tun? Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Sinne des §35 hat auch der PKW des FA. Bzw eigentlich jedes Fzg, er kann ja auch mit dem seines Bruders oder Nachbarin zum GH fahren wollen.
Gruß,
Thorben
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