News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechtsstellung von Einheitsführern der Hilfsorganisationen | 17 Beiträge | ||
Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 545385 | ||
Datum | 25.02.2009 13:23 MSG-Nr: [ 545385 ] | 4395 x gelesen | ||
Geschrieben von Benjamin Lippelt Einheiten der Hilfsorganisationen, die im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes (Schnelleinsatzgruppen) in die örtliche Gefahrenabwehr einer kreisfreien Stadt eingebunden sind Im Gesetz gibt es das nicht. In Niedersachsen gibt es den Rettungsdienst. Außer LNA/ORGL werden dort keine Vorsorgen für eine Erweiterung des RD genannt. D.h. hier sind bestenfalls Erweiterungen der Vorhaltung an RTW/KTW/NEF möglich. Dann gibt es das Brandschutzgesetz. Hier kommen HiOrg nicht vor. Letztlich gibt es das KatS Gesetz. Hier gibt es Einheiten der HiOrg die die Träger des KatS einbinden können. Eure SEGn können nach meinem Rechtsverständnis ausschließlich solche KatS Einheiten sein. Diese können natürlich als Amtshilfe für die Gemeinde/Feuerwehr oder den RD tätig werden. Gruß Ingo | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|