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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Freistellung BL-Übergreifend (war: BF Berlin behindert...) | 31 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 544995 | ||
Datum | 22.02.2009 22:42 MSG-Nr: [ 544995 ] | 9607 x gelesen | ||
Geschrieben von Stefan Heck Was hat das Baurecht damit zu tun? Mit der Freistellung direkt: nix. Hubert schrieb: "der Innenminister Land kann kaum einer Bundesbehörde vorschreiben, was sie zu tun hat, hier Freistellung für Feuerwehrleute" Ich wollte nur darlegen, dassdie Länder einer Bundesbehörde durchaus dinge vorschreiben (als Beispiel von mir gebracht die Landesbauordnung) und die Frage, warum es für ein Landesgesetz nicht gilt. Die Freistellung von Angestellten und Arbeitern bei Bundesbehörden ist juristisch wohl eher unstrittig. Ebend da sich ihre Arbeitspflicht i.d.R. nur aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Dies führt wohl jedoch trotzdem öfters mal zu streitereien alla "Wir sind eine Behörde, wir müssen nix!" Die Argumentation bei beamten war ja nun eine andere. Wie ich auf Christian bereits antwortete ist mir der Unterschied zwischen Angestellten und Beamten durchaus bekannt und wenn ich explizit von Angestellten schreibe, meine ich das auch. | ||||
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