So, jetzt hab ichs:
Aus der Satzung der FUK Niedersachsen
§ 2
Kreis der versicherten Personen
(1) Bei der Kasse sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gegen
Arbeitsunfälle versichert, soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht:
1. die Mitglieder der Feuerwehren und ihre Jugendabteilungen sowie die
feuerwehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des
Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden,
2. alle im Feuerwehrdienst Beschäftigten mit Ausnahme der Angehörigen der
Werkfeuerwehren,
3. Personen, die wie ein nach Ziff. 1 oder 2 Versicherter tätig werden, auch wenn
dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist,
Also der Betriebsangehörige eines privaten Unternehmens über die FUK, der Bauhofmitarbeiter bei der LUK.
--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--
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