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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Führerscheinkontrolle | 8 Beiträge | ||
Autor | Olaf8 G.8, Haiger / Hessen | 539615 | ||
Datum | 29.01.2009 19:23 MSG-Nr: [ 539615 ] | 5226 x gelesen | ||
Geschrieben von Bernd Lenz Gibt es in Deutschland ein Gesetz, Verordnung, Runderlass oder eine sonstige Rechtsvorschrift, die Arbeitgeber verpflichtet, den Führerschein seiner Arbeitnehmer regelmäßig vorzeigen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer Dienstwagen fahren soll/muss/kann? Das hier wäre jedenfalls ein Argument dafür, das unbedingt zu tun!: Quelle: Polizeipräsidium Mittelhessen, Polizeidirektion Lahn-Dill, Pressestelle 29.01.2009 | 12:31 Uhr POL-LDK: Tägliche Pressemeldung Lahn-Dill Dillenburg (ots) - 18 Jahre ohne Führerschein Greifenstein: Bei einer Verkehrskontrolle hielten Beamte der Herborner Polizeistation am 28.01.2009 gegen 12.35 Uhr einen 42-jährigen Lkw-Fahrer an, der seit 18 Jahren ohne Führerschein unterwegs ist. Zunächst gab der Mann falsche Personalien an und äußerte, keine Ausweispapiere dabei zu haben. Angeblich hätte er diese in einem anderen Pkw vergessen. Um die Identität des Mannes zu überprüfen, wollten die Ordnungshüter mit ihm auf die Gemeindeverwaltung fahren, um dort seinen Pass einzusehen. Nachdem der Mann merkte, dass er die Beamten nicht täuschen konnte, machte er reinen Tisch. Er fuhr mit den Polizisten zu seiner Wohnanschrift. Hier gab er seinen richtigen Namen an und übergab ihnen seinen Ausweis, den er aus dem Haus geholt hatte. Zudem überraschte er die Beamten mit der Aussage, bereits seit 1991 keinen Führerschein mehr zu besitzen. Die Beamten stellten daraufhin den Zündschlüssel des Lkws sicher und zeigten den Mann wegen des Fahrens ohne Führerschein an. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Der Halter hat jetzt definitiv auch ein Problem: § 21 StVG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. Pressemitteilung Mfg Olaf Gyrnich | ||||
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