Rubrik | Sonstiges |
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Thema | Eisrettung | 37 Beiträge |
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 535869 |
Datum | 15.01.2009 19:15 MSG-Nr: [ 535869 ] | 10056 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Geschrieben von Lorenz WarnkeNatürlich kann man auch das Argument bringen, dass man von der UVV abweichen darf, da Menschenleben in Gefahr.
Unfallverhütungsvorschrift
Feuerwehren
vom Mai 1989, in der Fassung vom Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen
vom Juli 2003
Aktualisierte Ausgabe 2005
Gesetzliche Unfallversicherung
GUV-V C 53
Verhalten im Feuerwehrdienst
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im EINZELFALL kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Gruß Hubert
Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz
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