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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alters- und Ehrenabteilung | 10 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 534021 | ||
Datum | 08.01.2009 12:02 MSG-Nr: [ 534021 ] | 4055 x gelesen | ||
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Geschrieben von Katja Midunsky Wer wird Mitglied und welche Voraussetzungen werden hieran gestellt? NBrandSchG Anhang "Mustersatzung" § 10 Mitglieder der Altersabteilung (Wiedergabe sinngemäß) (1) Aufnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres (2) Aktive Mitglieder die aus gesundheitlichen Gründen den Dienst nicht mehr wahrnehmen können, auf Antrag oder auf Beschluss der Ortskommandos (3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen auf dienstlichen Veranstaltung Dienstkleidung tragen § 14 Ehrenmitglieder (Wiedergabe sinngemäß) Feuerwehrmitglieder und verdienter Bürger können auf Antrag des Ortskommandos und nach Anhörung der Gemeinde und des Gemeindebrandmeisters durch Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied werden. Rechte oder Pflichten gibt es keine. Für Mitglieder der Altersabteilung ergeben sich neben dem Tragen der Dienstkleidung noch weitere Rechte und Pflichten aus dem § 16 "Rechte und Pflichten der Mitglieder" (Wiedergabe sinngemäß) (1) ... (2) Mitglieder der Altersabteilung sind nicht verpflichtet an Dienst und Einsätzen teilzunehmen. Ausnahme im Zusammenhang der allgemeine Pflicht nach § 322c StGB. (3) ... (4) Dienstkleidung ist sorgsam zu behandeln und nur für den Dienstgebrauch. (5) sind unfallversichert (zumindest steht hier nicht explizit "aktive Mitglieder" noch ein Ausschluss der Altersabteilung. (6) Schäden im Dienst am Eigentum werden ersetzt Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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