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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Notwehr (war: Massive Angriffe auf Feuerwehr - Nur in Hamburg?) | 141 Beiträge | ||
Autor | Maxi8mil8ian8 R.8, Wasserburg/B. / Bayern | 533018 | ||
Datum | 05.01.2009 15:49 MSG-Nr: [ 533018 ] | 83169 x gelesen | ||
Hallöle, Geschrieben von Katja Midunsky nette Theorien. Richtig nette theorien über "rechtsfreien" Raum, so kommts mir zumindest vor. Wenn ich jetzt aber mal "mein" Feuerwehrgesetz anschaue, steht da folgendes: BayFwG - Art 25 Platzverweis Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feu- erwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Be- treten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden. Wenn ich mir jetzt das Polizeuaufgabengesetzt anschaue steht dort: Art. 58 - Unmittelbarer Zwang (1) 1 Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 60 ff. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. (3) 1 Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Im übrigen gilt das Kostengesetz. Art. 61 - Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). Art. 64 - Androhung unmittelbaren Zwangs (1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. (3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. 3 Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden. Wenn ich das so durchlese, sehe ich schon eine Rechtsgrundlage das ich z.B. mit nem Wasserwerfer in ne Menge halt könnte wenn ich es davor angekündigt hab. Ob das jetzt Sinn macht ist ne andere Diskussion, aber die Rechtsgrundlage in Bayern würde es zumindest geben. Gruss vom See Maximilian. | ||||
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