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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mit dem Feuerwehrfahrzeug zum Straßenstrich... | 24 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 530280 | ||
Datum | 25.12.2008 22:25 MSG-Nr: [ 530280 ] | 7807 x gelesen | ||
Geschrieben von Andreas Bräutigam Das ist bei jedem Beamten auch so. Nennt sich Wohlverhaltensklausel. Jetzt frage ich mich dann nur, was vorwerfbarer ist. Der Konsum von BTM-Pflichtigen Substanzen ohne Folgetat wie Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Konsum einer legalen Droge mit Folgetat wie Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr... Geschrieben von Andreas Bräutigam Das wäre für den Beamten in BaWü (hoffentlich) auch so, denn all das ist nicht im Disziplinarrecht geregelt. Nur Jürgen ist Polizeibeamter. Der darf dann am Tag drauf wieder mit der 9mm im Holster den Dienst verrichten. Ich habe meine Sportgeräte brav daheim im Sicherheitsschrank der Stufe B oder A und darf sie dann trotzdem abgeben, verkaufen oder unbrauchbar machen lassen, da es mir auf Grund der Alkoholfahrt an der erforderlichen Zuverlässigkeit eine Waffe zu besitzen (nicht mal zu führen) mangelt... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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