Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Schutzkleidung bei TH | 17 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 528398 |
Datum | 17.12.2008 08:17 MSG-Nr: [ 528398 ] | 4363 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Geschrieben von Wolfgang Schmidtvor allem der letzte Punkt dieses *.pdfs hat mich doch schon etwas verwundert. Wie kann man zu der Aussage kommen, dass ein Tragen von Schutzbrillen und Staubmaske aus fachlicher Sicht nicht notwendig ist, nur weil es so eben nicht in der UVV Feuerwehr steht?
1. das steht NUR für die ganz bestimmte Tätigkeiten (hydraul. Rettungsgeräte und MANUELLE Glassägen) da.
2. Die UVV Feuerwehr regelt nicht alle Zusatzgefahren....
3. bei manuellen Glassägen kann es aber je nach Werkzeug bzw. v.a. Umgang damit durchaus zu "fliegenden Splittern" kommen, die eine dicht schließende Schutzbrille (die abgebildete Brille ist dazu nach Auffassung unserer ASi übrigens vermutlich auch eher nicht geeignet) und einen Staubschutz sinnvoll bzw. sogar notwendig erscheinen lassen.
Anwenden tut das aber (leider) fast keiner so.
Zahlen tut die Versicherung im Schadensfall sicherlich trotzdem, die Schmerzen und den Ärger hat hier v.a. der Anwender.
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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