Rubrik | Jugendfeuerwehr |
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Thema | muss Jugendwart informiert werden? | 51 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 527869 |
Datum | 14.12.2008 17:50 MSG-Nr: [ 527869 ] | 9758 x gelesen |
Jugendleitercard
Aus dem zur JULEICA dazugehörigen hessischen Erlaß:
(...)
Soweit pädagogische und rechtliche Kenntnisse nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben sind, ist die Teilnahme an einer Jugendleiter/-innenausbildung erforderlich, in der folgende Themen behandelt werden:
Arbeit in und mit Gruppen
* Definition und Formen von Gruppen
* Erkennen und Gestalten von Gruppenprozessen
* Entscheidungsfindung und Beteiligungsmodelle
* Reflexion von Gruppensituationen
Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung
* Rechtliche Stellung der Kinder- und Jugendleiter/-in
* Aufsichtspflicht (Bedeutung und Umfang der Aufsichtspflicht, Sexualität und Aufsichtspflicht, rechtliche Konsequenzen von Aufsichtspflichtverletzungen)
* Haftung und Haftungsgrenzen
* Versicherungen
* Jugendschutzgesetz
Organisation und Planung
* Programmentwicklung
* Programmdurchführung
* Geschäftsführung
Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter
* Psychische, kognitive und soziale Entwicklung
* Körperliche Entwicklung
* Besondere Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung
Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen
* Alltag von Kindern und Jugendlichen
* Soziokulturelle Unterschiede
* Geschlechtsspezifische Sozialisationsbedingungen
* Bearbeitung exemplarischer Erfahrungs- und Problemfelder
Rolle und Selbstverständnis von Kinder- und Jugendleiter/-innen
* Persönlichkeitsentwicklung
* Leitungskompetenz
* Teamfähigkeit
Über die Ausbildung ist ein Nachweis zu führen; sie soll mindestens 40 Zeitstunden umfassen.(...)
Dummerweise ist außer der Karte als Solchem fast nichts Bundeseinheitliches daran. Auch die Handhabung in den verschiedenen Organisationen variiert.
MkG
Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ...
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