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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Besetzung einer hauptamtlichen Stelle in FF ohne Ausschreibung | 17 Beiträge | ||
Autor | Matt8hia8s M8., Eislingen / BW | 527138 | ||
Datum | 10.12.2008 23:32 MSG-Nr: [ 527138 ] | 7293 x gelesen | ||
Ich glaube du verwechselst da etwas. In einer Satzung kann die Stelle des Wehrleiters in seiner Dienstlichen Stellung festgelegt werden, das heißt: es wird geregelt ob diese Stelle als Ehrenbeamter auf Zeit, als Haupberuflicher im Angestellten oder im Beamtenverhältniss besetzt festgelegt. der Ehrenbeamte ist KEIN Beamter nach dem Berufsbeamtentum er ist nicht (kann aber in einer anderen Funktion innerhalb der Stadt tätig sein sagen wir als Friedhofsgärtner ) bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beschäftigt er bleibt weiterhin ehrenamtlich in der Feuerwehr tätig , er bekommt für seine Funktion eine Aufwandsentschädigung. Von der Stadt wurde ihm jediglich die Aufgaben nach dem jeweilig gültigem Feuerwehr Landesgesetz in verbindung mit der jeweils gültigen Ortssatzung übertragen, diese hat er in pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der Feuerwehr zu vertreten und ggf gegenüber dem Bm bzw. Gemeinderat. Der Berufsbeamte ist handelt nach den gültigen Beamtengesetzten der jeweiligen Länder. Er hat eine etwas andere Rechtsstellung innerhalb der Feuerwehr und auch innerhalb der Gemeinde. Um das ganze hier ausführlich zu erläutern denke ich würde den Rahmen des lesbaren sprengen. Nochmals zu Einstellung von Mitarbeitern im öffentliche Dienst Denke hier ist alles wichtige beschrieben: Zugang zum öffenlichen Dienst wer rechtschreibfehler findet darf sie behalten | ||||
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