1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Hallo Ulrich,
interessanter Beitrag - wie ich der Stellungnahme entnehmen kann bist du Sierheitsingenieur, mit der Materie also besten vertraut.
Ich halte die Stellungnahme oder Veröffentlichung des VFDB und der Prüfstelle für Lebensfremd und daher auch nicht als anerkannte Regel der Technik zu verstehen.
Diese beiden Papiere können allenfalls informellen Charakter haben, die einer Sachverständigen Meinung nicht gleichzusetzen ist. Sie stellen eine Einzelmeinung, zwar von halboffiziellen Stellen dar, sind aber nicht rechtsbindend.
Nach meiner Auffassung erlischt durch bloses anbringen eines Teiles auf keinen Fall eine Baumusterprüfung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich ebenfalls um baumustergeprüfte Teile, und das ist im Feuerwehrdienst eigentlich durch die Normung der Fall, handelt.
Als zweiter Aspekt ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass durch das anbringen keine neuen Gefährdungen für den Nutzer hieraus entstehen.
Beispiel Leinenbeutel der am Atemschutuzgerät angebracht wird:
Der FA hat laut FWDV einen solchen bei seinem Vorgehen mitzunführen, dabei ist es unerheblich wo und wie er ihn anbringt. Sowohl in der konvetionellen als auch in der neuen Art - anbringen am Atemschutzgerät- bestehen Gefahren für den Träger. Anhand des bestimmungsgemäßen Gebrauches beider Teile liegt es nun in der Verantwortung z.B. des Sicherheitsingenieurs, zu beurteilen, ob und welche Gefährdungsänderung auftritt. Im Fall der Halterung am Atemschutzgerät würde ich, zumindest bei den bei uns in der Wehr verwendeten Teilen, eine Verringerung der Gefährdung sehen. Damit ist der Beutel zu verwenden.
Für mich ist weiterhin als Aspekt wichtig zu betrachten in wie weit das angebrachte Teil die Nutzung des PA einschränkt oder verändert.
In den mir bekannten Fällen wird der bestimmungsgemäße Gebrauch des Atemschutzgerätes, sei es durch Leinenbeutel, Totmannwarner, Keiltaschen, nicht beeinträchtigt. Daher handelt es sich auch nicht um Ausrüstungen die die Funktion des Gerätes erweitern/verändern etc.
Kritisch wäre es nur, wenn z.B. eine nachträglich angebrachte Keiltasche das geprüfte Brandverhalten der Bebänderung des Atemschutzgerät zum negativen hin verändern würde - aber auch dabei ist die Baumusterprüfung des Gerätes nicht betroffen, vielmehr wäre die Keiltasche dann falsch ausgewählt und nicht Bestimmungsgemäß verwendet.
Solange alle verwendeten Teile eine Betriebsanleitung bzw. einen bestimmungsgemäßen Gebrauch aufweisen, der wiederum in der Betriebsanleitung beschrieben ist, darf ich als Anwender annehmen, dass das Gerät in der beschriebene Anwendung Ordnung ist.
Ich muss mich, bis zum Beweis des Gegenteiles, auf die Aussagen der Zubehörhersteller verlassen können.
Natürlich, und das wird wohl dein Job bei der BF sein wenn ich nicht irre, muss man das alles domkumentieren.
Ich kann mit dieser Vorgehensweise eigentlich ganz gut leben und habe an dieser Stelle keine Angst die Teile auch einzusetzen - natürlich dürfen das andere anders sehen.
Ich finde es auch nicht schlecht wenn hier ein Widerspruch von dir und Atemschutzunfälle eingelegt wurde um aufzuzeigen, dass es durchaus andere Sichtweisen gibt.
Gruß
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