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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Technik - und taktische Führbarkeit | 88 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 521704 | ||
Datum | 15.11.2008 11:02 MSG-Nr: [ 521704 ] | 34612 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Florian Besch Der Kreisbrandkasper ist den Feuerwehren weisungsbefugt wie sie den Brandschutz in der Gemeinde aufrecht erhalten.. müssen solche abwertende Bezeichnungen hier im Forum gepostet werden? Zum Thema "weisungsbefugt": (1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und den Regierungspräsidien für die Stadtkreise; die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in den Stadtkreisen obliegt dem Bürgermeister. Quelle: §22 Aufsichtsbehörden - Feuerwehrgesetz BaWü Wenn jetzt ein Kreisbrandmeister als Vertreter dieser Aufsichtsbehörde im Rahmen der Überwachungspflicht der Meinung ist das ein Fahrzeug am Standort A besser platziert als ist als am Standort B dann sollte die Gemeinde das dann auch tunlichst so umsetzen. Welche Sanktionsmittel nun die Aufsichtsbehörde dann hat kann ich jetzt nicht sagen. Aber wenn mal was passiert und es stellt sich heraus das die Verteilung der Fahrzeugstandorte entgegen der Meinung der Aufsichtsbehörde mit eine Ursache war darf sich der Verantwortliche ( = Bürgermeister bzw. Kommandant) warm anziehen ... MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | ||||
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