Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Sonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH? | 40 Beiträge |
Autor | Thom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen | 519811 |
Datum | 07.11.2008 15:00 MSG-Nr: [ 519811 ] | 8156 x gelesen |
Infos: | 07.11.08 Verwaltungsvorschrift zu §35 StVO 07.11.08 § 34 StGB Rechtfertigender Notstand 07.11.08 § 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 07.11.08 § 35 StVO Sonderrechte
|
Geschrieben von Patrik GriegerPatrik Grieger, Heyersum
Datum:07.11.2008 14:54:30
Text:Ich hab den Link gelesen. Und da steht eindeutig, dass es die Beamtenbeleidigung nicht als extra Tatbestand gibt. Den Unterschied hast Du ja selbst genannt, der Antragsteller musst nicht der Beleidigte selbst sein sondern kann auch der Dienstvorgesetzte sein. Es bleibt jedoch eine "normale" Beleidigung, die pauschal nicht härter geahndet wird als wenn ich einen Nicht-Beamten beleidige, da es nach §185 STGB geahndet wird.
Mit dem Strafmass hast Du natürlich völlig recht.
Wo Wikki allerdings irrt, ist der Tatbestand. Den gibt es tatsächlich. Da ist eben der Unterschied, war es ein Beamter oder nicht, wichtig für die Wirksamkeit der Anzeige.
Beispiel: A beleidigt B, C, Vorgesetzter von B erstattet Anzeige gegen A. In der Gerichtsverhandlung wird festgestellt, dass B während der Beleidigung KEIN Beamter war. Kein Schuldspruch. Jetzt könnte B Anzeige gegen A erstatten, aber möglicherweise ist die Tat jetzt schon verjährt.....
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|