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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Sonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH? | 40 Beiträge | ||
| Autor | Thom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen | 519781 | ||
| Datum | 07.11.2008 14:18 MSG-Nr: [ 519781 ] | 8345 x gelesen | ||
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Was auch immer, die Rechtslage und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist eindeutig. Sonder- und Wegerechte (andere müssen sofort freie Bahn schaffen, Fahrt im geschlossenen Verband) gibt es nur in Verbindung mit Sondersignalanlagen. ABER: Im Einsatz (der beginnt mit der Alarmierung) sind die Vorschriften der StVO aufgehoben. Also Fahrt über eine rote Ampel oder Geschwindigkeitsüberschreitung ist als solches straffrei, für evt. Schäden aber wird gehaftet. Das gilt nur dann nicht, wenn die Leitstelle ausdrücklich sagt, keine Eile erforderlich. Außerhalb der StVO (Abkürzung über einen Privatweg) gilt die Straffreiheit wegen Nothilfe, ähnlich der Notwehr, wobei aber für alle Schäden gehaftet werden muß. | ||||
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