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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVersicherung bei der Übung12 Beiträge
AutorJona8s J8., Reutlingen / Baden-Württemberg519640
Datum06.11.2008 08:07      MSG-Nr: [ 519640 ]10038 x gelesen

Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg
§ 16
Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeuges erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemißt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Dienstfahrten Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.

(3) Leistet die Gemeinde den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.



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 06.11.2008 06:56 Hans7 S.7, Markthöfen
 06.11.2008 08:07 Jona7s J7., Reutlingen
 06.11.2008 13:20 Hans7 S.7, Markthöfen
 06.11.2008 14:37 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 06.11.2008 16:58 Hans7 S.7, Markthöfen
 06.11.2008 17:02 ., Bremervörde
 06.11.2008 17:06 Math7ias7 B.7, Mühlberg
 07.11.2008 06:54 Hans7 S.7, Markthöfen
 07.11.2008 06:57 Hans7 S.7, Markthöfen
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 07.11.2008 09:25 Mich7ael7 B.7, Münsingen
 07.11.2008 14:04 Hans7 S.7, Markthöfen

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