Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | ein interessanter Denkansatz | 25 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 519471 |
Datum | 05.11.2008 10:29 MSG-Nr: [ 519471 ] | 7260 x gelesen |
Niedersachsen
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Geschrieben von Lars TiedemannDie ja, wir von Gesetzes wegen nicht, denn in Nds. steht geschrieben....
§26 NBrandSchG
(1) Der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
Sehe ich auch so wie Henning Koch. Der zweite Satz schränkt den Ersten ein. Nachdem Motto: "Gerät jemand unverschuldet in Not oder Lebensgefahr, so hilft der Staat (die Gemeinde). Ist jemand selber schuld oder gegen eine solche Gefahr abgesichert, ist er zur Kostenerstattung verpflichtet."
Wenn Max Mustermann auf einer bekannt kurvenreiche Strecke versucht als x-ter Verkehrsteilnehmer versucht einen neuen Geschwindigkeitsrekord aufzustellen, landet aber eingeklemmt im Graben, warum sollen diese Kosten solidarisiert werden? Anders würde es sicherlich aussehen, wenn Max Mustermann abgedrängt wird und der Unfallverursacher flüchtet.
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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