Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | ein interessanter Denkansatz | 25 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 519399 |
Datum | 04.11.2008 23:55 MSG-Nr: [ 519399 ] | 7158 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Hallo,
Geschrieben von Lars Tiedemann§26 NBrandSchG
(1) Der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
Ich lese das so, dass der zweite Satz eine Einschränkung des ersten ist?
Demnach wäre in Fällen der Gefährdungshaftung (also auch Schäden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen) auch bei der Menschenrettung ein Kostenersatz möglich.
grübelnd,
Henning
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