Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Alkohol und Führungskräfte | 115 Beiträge |
Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 513562 |
Datum | 09.10.2008 16:45 MSG-Nr: [ 513562 ] | 46722 x gelesen |
Infos: | 19.10.08 Webseite FF Aufkirch (Bild u.l.) 10.10.08 Alkohol etc, pp, uvm
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THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Truppmann
2. Teleskopmast(bühne)
1. Truppführer
2. Task Force
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Zugführer
Hallo!
Geschrieben von Ingo Hornsprich z.B. meinen Atemschutzeinsatz zu überwachen
Was ist, wenn der GF nüchtern ist und ihn sonst irgendwas außer gefecht setzt? Dann kann er die Überwachung auch nicht mehr machen.
Bei uns heißt es immer: "Die Atemschutzüberwachung hat ein Auge auf euch, aber passt auch selber auf euren Luftvorrat auf!" (Sinngemäße wiedergabe)
Wenn dir die Luft ausgeht und die Untersuchung hinterher feststellt, dass der GF aufgrund seiner alkoholisierung die Überwachung nicht richtig gemacht hat, bringt dir das auch nichts mehr, wenn du 1,8 m tiefer liegst. Jeder FA, egal ob TM, TF, GF, ZF oder noch höher, muss auch auf sich selber aufpassen.
Gruß Patrick
Das war meine Meinung
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