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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alkohol und Führungskräfte | 115 Beiträge | ||
Autor | Jens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg | 513538 | ||
Datum | 09.10.2008 15:49 MSG-Nr: [ 513538 ] | 46881 x gelesen | ||
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Geschrieben von Matthias Ott M.E. steht da so detailliert nichts in den Feuerwehrgesetzen. Klar ist, dass gemäß der UVV nur in den Einstaz gehen darf wer körperlich dazu in der Lage ist. Bei Alkoholisierung, egal welchen Grades, ist das m.M. stark in Zweifel zu ziehen. Der Zustand desjenigen der den BEfehl gibt, steht auch eigentlich garnicht zur Debatte solange er rechtmäßig Befehlen darf (Dienstgrad/Dienststellung) und solange der Befehl "rechtmäßig, zweckmässig und angemessen" ist, nicht zu einer Straftat führt oder nicht mit der Würde des Menschen vereinbar ist. Befihelt er jetzt unter Alkoholeinfluss totalen Schrott, wäre diesem BEfehl genausowenig folge zu leisten wie wenn er dies im nüchternen Zustand machen würde. Das natürlich zu erkennen ob ein Befehl jetzt sinnvoll oder nicht ist, ist für die Mannschaft natürlich bei Befehlen immer eine heikle Sache aber manchmal hilft der GMV. Eine Alkoholisierte Führungskraft im Einsatz sollte dann aber auch schon an ganz anderer Stelle für Wallung sorgen, weil dann läuft irgendwo etwas ganz gewaltig schief. Gruß, Jens -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben- Feuerwehr Wernau | ||||
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