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Rubrik | Übung | zurück | ||
Thema | Schwangerschaft bei der BF, war: Einsatz von Schwangeren | 18 Beiträge | ||
Autor | Bach8 R.8, Frankfurt / Hessen | 508449 | ||
Datum | 08.09.2008 19:04 MSG-Nr: [ 508449 ] | 6776 x gelesen | ||
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Da bist Du aber gewaltig auf dem Holzweg. Die Kommune, in diesem Fall die Freiwillige Feuerwehr, fungiert im Sinne des Mutterschutzgesetz und der Unfallkassen als als Unternehmer. Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsge- fährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge- setzt ist. Dies gilt besonders 1.für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; 2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats des Schwanger- schaft täglich vier Stunden überschreitet; 3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß; Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwan- zig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstlei- stung herangezogen werden. Diese Verordnung ist natürlich nur für Beamtinnen in Hessen gültig. Das Mutterschutzgesetz des Bundes gibt dies aber Inhaltsgleich weiter. Eine plausible Erklärung warum diese Schutzstandarts gerade bei Freiwilligen Feuerwehren nicht gültig sein sollen konnte mir noch niemand nennen. | ||||
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