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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Landesfeuerwehrverband
Vorbeugender Brandschutz
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaRechtsgrundlage - Offenhalten von Brandschutztüren10 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)507562
Datum04.09.2008 09:23      MSG-Nr: [ 507562 ]17144 x gelesen

Hallo,
Geschrieben von Thomas MertensMeine Frage:
1. Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss.

Die Klassifizierung hat der Jo ja schon ausreichend geklärt, zur eindeutigen Regelung, die es in der Tat gibt,
Gesagt von Aberhatschi muss mer halt a bissl Spurenlesen!
Zur Erklärung: Es geht von hinten durch die Brust ins Auge.
Je nach Alter des Bestands ist die aktuelle BauO RP anzuwenden oder einer der Vorgänger, wenn nicht sogar der Vorvorgänger. Weil wenn das Bauteil in seiner Anforderung einmal in seinem eingebauten Leben einem rechtmäßigen Bestand entsprochen hat, hat es Bestandsschutz. Auch wenn es eine alte "fh"-Tür ist, oder eine "Stahltür nach DIN 18081/18082..." und keine aktuelle T30-RS. (ABER: Für schon zur Genehmigungszeit falsche Bauprodukte ->Kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals!)

Die Türen haben aber alle eines gemeinsam. Aufgrund der an sie gestellten brandschutztechnischen Anforderung sie sind als Bauprodukte zugelassen, mit einem Kennzeichnungsschild versehen und in der Regel in der Bauregelliste verzeichnet. Somit entsprechen sie dem, was gemäß BauO RP, zweiter Abschnitt, Bauprodukte und Bauarten, § 18-26 eingebaut werden darf. (Sollte die Tür beschädigt sein -> Zulassung verloren! Sollte keine Kennzeichnung vorhanden sein -> Tür raus, kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals!)
In dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis der Tür (siehe auch §18 BauO RP) ist auch die für Brandschutztüren erforderliche Selbstschließfunktion als eine der wesentlichen Zulassungsvoraussetzungen angegeben. Wird diese Selbstschließfunktion von irgendeinem Vollpfosten durch einen K30-Eichenkeil oder eine Kette oder einer Schnur (der Möglichkeiten gibts gar viele!) außer Gefecht gesetzt, ist das Bauprodukt entgegen seines Verwendbarkeitsnachweises eingebaut bzw. genutzt.
Im Gegensatz zu den Idiotenfeststellanlagen gibt es bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Tür veranlassen. Die gibt es aber nur gegen einen kleinen finanziellen Obelix.
Dieser liegt aber deutlich unter der Geldbuße von EUR 20.000,-, die bei einer Verwendung von Bauprodukten ohne Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 89, Abs.3 Nr.1 fällig wird.
Und da steht nicht drin "nachdem was passiert ist" sondern "wer ... verwendet!"
Also: Keil kostet. Nicht nur keine Gedanken beim Einsatzen, oder 5 Sekunden Angstschweiß beim Entfernen und Einstecken, oder Ärger beim Entdecken dass er schon wieder weg ist, sondern auch richtig Geld. Und, so ganz nebenbei, kann er auch bei einem Brand, in Verbindung mit den zwar bauaufsichtlich vorgeschriebenen aber seltenst vorhandenen selbstschließenden Türen vom Treppenraum zu den Wohnungen Menschenleben kosten.

Soviel zur verbotenen Liebe zu Türkeilen.
Auf Wiedersehen, Graf Lahnstein ;-)
(Gibts den eigentlich wirklich bei Euch? ;-))

PS: Zum Anhängsel Türabsperren in MFH: siehe auch Fundstelle nach Nutzen der Suchfunktion


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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