Hier mal das Rechtliche (in NRW) sowie der passende Kommentar:
§12 FSHG
(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine
Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der
Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen
Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber
oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder
Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die
Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die
Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen
und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder
Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.
Kommentar:
Sobald der Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr an Einsätzen, Übungen und
Lehrgängen sowie sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde teilnehmen
muß, entfällt für ihn die sich sonst aus dem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag
ergebende Verpflichtung, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber oder Dienstherren zur
Verfügung zu stellen. Ein „Fernbleiben“ von der Arbeitsstelle ist somit nicht nur
entschuldigt, sondern es liegt rechtlich überhaupt kein Fernbleiben vor. Diese Regelung
gilt für Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter und auch Auszubildende. Auf
Schüler/Studenten findet diese Regelung entsprechende Anwendung.
Dem „Entfallen der Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung“ entspricht die Pflicht
des Arbeitgebers oder Dienstherren, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen für
den Feuerwehrdienst „freizustellen“. Darüber hinaus trifft den Arbeitgeber keine weitere
Verpflichtung. Er ist z.B. nicht gehalten, dem Feuerwehrangehörigen einen Firmenwagen
zur Verfügung zu stellen, damit dieser schnell den Einsatzort erreichen kann.
Mitteilungspflicht
Die Teilnahme an Übungen und Lehrgängen, die in der Regel längerfristig bekannt ist,
hat der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige seinem Arbeitgeber nach Möglichkeit
rechtzeitig mitzuteilen.
Rechtzeitig ist die Mitteilung dann, wenn dem Arbeitgeber noch Zeit bleibt, all die
Maßnahmen einzuleiten, die dazu führen, daß ihm durch das Fortbleiben des
Feuerwehrangehörigen überhaupt kein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder dieser auf
ein Mindestmaß beschränkt bleibt.
Gruß
Michael
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