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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaRechtsgrundlage - Offenhalten von Brandschutztüren10 Beiträge
AutorStef8fen8 H8., Bad Vilbel / Hessen507504
Datum03.09.2008 21:37      MSG-Nr: [ 507504 ]11617 x gelesen

Und die Freiheitsstrafe gleich dazu!


Geschrieben von ---§ 145 StGb---
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.




Grüße, der Steffen!

Alles natürlich meine Meinung!

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 03.09.2008 18:49 Thom7as 7M., Lahnstein
 03.09.2008 18:57 Andr7eas7 H.7, Neuenhagen
 03.09.2008 21:37 Stef7fen7 H7., Bad Vilbel
 03.09.2008 23:42 Andr7eas7 F.7, Rosenberg, OT Hirschlanden
 04.09.2008 06:48 Jose7f M7., Bad Urach
 04.09.2008 02:42 Andr7e K7., Nienburg
 04.09.2008 06:56 Jose7f M7., Bad Urach
 04.09.2008 09:03 Thom7as 7M., Lahnstein
 04.09.2008 09:23 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 04.09.2008 09:44 Mich7ael7 L.7, Dausenau

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