Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Kunststoffkanister Feuerwehr Aussonderung | 30 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 505974 |
Datum | 27.08.2008 09:11 MSG-Nr: [ 505974 ] | 18560 x gelesen |
Infos: | 27.08.08 Verwendung von Kraftstoffkanistern aus Kunstoff und die Anwendung der ADR, Stelungnahme ISM RLP 26.08.08 IM Sachsen: Anwendung des ADR auf die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes; Verwendungsdauer von Kraftstoffkanister aus Kunststoff
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VERALTET: Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn, NEU seit 25. Juni 2009: GGVSEB
Ich denke, das würde im Ernstfall ein Gericht entscheiden.
Fakt ist, das nach geltendem UVV-Recht (und staatlichem Arbeitsschutzrecht) der Unternehmer (in dem Fall die Kommune) bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz den, wie es so schön heisst, "Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse" zu berücksichtigen hat;
er muss es nicht, wenn er dem Unfallversicherungsträger gegenüber nachweisen kann, das seine getroffenen Maßnahmen das gleiche Schutzziel erreichen oder "besser" sind.
Die GGVSE / ADR gibt den "Stand der Technik" in Bezug auf Gefahrguttransporte wieder.
Auch die GUV-G9102 spiegelt den Stand der Technik in Bezug auf die Arbeitsmittelprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung wieder.
Wenn du dich also an diese Vorgaben hälst, besteht eine "Vermutungswirkung" hinsichtlich der Einhaltung der genannten Forderungen (wichtig für eine eventuelle Haftung).
Und mal ehrlich, zugelassene Kunststoff-Kanister sind zu Preisen ab 5 Euro zu bekommen - ich verstehe nicht, warum man sich da so eine Mühe macht, Schlupflöcher zu finden - aber diese Probleme gibt es nicht nur bei der Feuerwehr ....
Beste Grüße
Udo Burkhard
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| 26.08.2008 14:58 |
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jürg7en 7s., Trier |
| 26.08.2008 16:18 |
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Udo 7B., Aichhalden |
| 26.08.2008 16:34 |
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Rain7er 7S., Brachstedt |
| 26.08.2008 16:48 |
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., Ostrau |
| 26.08.2008 16:49 |
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., Schweich | |