Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | Anzeichen einer Fehalarmierung | 35 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 500711 |
Datum | 04.08.2008 21:23 MSG-Nr: [ 500711 ] | 15339 x gelesen |
Infos: | 01.08.08 Artikel Zum Thema von 2006
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Strafgesetzbuch
Rettungshubschrauber
Moin
Geschrieben von Steffen Maxmich würde mal interessieren was passiert wenn man mal so einen erwischt was der dann für eine Strafe bekommt, glaub 6 Monate auf Bewährung/Geldstrafe.? Da dürfte wohl der §145 StGB passen:
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zusätzlich findet natürlich auch das unberechtigte Betreiben der Sendeanlage juristische Würdigung. Ohne jetzt im TKG o.ä. nachgegschaut zu haben, dürfte obiges aber das schärfste Schwert sein.
Geschrieben von Steffen Maxaber wenn einer so was mehrmals macht und man kann das nachweisen dann ist es ja ein mehrfacher Tatbestand. Je fleißiger der Störenfried, desto näher kommt er an die einjährige Freiheitsstrafe ran, ein "Einmaltäter" wird sicherlich nicht direkt einwandern.
Geschrieben von Steffen MaxIntressanter wird’s dann noch wen dadurch ein richtiger Einsatz behindert wird. Da wäre dann evtl. eine Parallele zu dem kürzlich entschiedenen Fall, in dem der aus dem benachbarten Ausland einfliegende RTH regelmäßig mit Tonrufen bombardiert und der ganze Kanal über Minuten dichtgemacht wurde, zu ziehen.
Dort lautete die Anklage auf mehrfache versuchte Körperverletzung. Wenn man dem Störenfried die Absicht nachweisen kann, durch sein Tun Menschen zu schädigen, ist sowas durchaus denkbar.
Gruß
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
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