Hallo.
Geschrieben von Henning RolappDas gilt aber immer noch nur für NRW ;)
Stimmt so nicht. Gilt für Brandenburg ebenfalls, aber ohne "können":
Auszug §45 BbgBKG:
(1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer
1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist,
5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem
Wasser entfernt wurde,
7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
mfg
Marc Wille
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