alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsatzkosten PKW-Brand in S-H16 Beiträge
AutorHenn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein497447
Datum23.07.2008 17:30      MSG-Nr: [ 497447 ]4594 x gelesen

Hallo !

Geschrieben von Andreas BräutigamSiehe z. B. § 41, Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW
Das gilt aber immer noch nur für NRW ;)

NRW "(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-
, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen
in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,"


SH
"1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

Bränden,

der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Das gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist "

Das wichtige ist daran das "können" jeweils am Anfang des Paragraphen.
Wird also immer eine Einzelfallentscheidung sein. Wenn derjenige natürlich mit Restalkohol gegen nen Baum fährt und das Auto in Flammen aufgeht, dann geschiehts ihm Recht ;)
Aber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug.
Eigentlich müsste das doch auch die Haftpflicht oder Kasko zahlen oder ? Kam letztens hier in einem Beitrag schon mal vor.
mkg Henning


Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD
Flensburg..gaaanz oben im Norden :D

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 23.07.2008 16:24 Torb7en 7S., Reinfeld (Holstein)
 23.07.2008 16:28 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 23.07.2008 17:30 Henn7ing7 R.7, Flensburg
 23.07.2008 18:05 ., Preetz
 23.07.2008 18:21 ., Schönewalde
 23.07.2008 18:31 Gerr7it 7D., Magdeburg
 23.07.2008 18:36 Henn7ing7 R.7, Flensburg
 23.07.2008 18:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.07.2008 21:25 ., Negernbötel
 23.07.2008 21:38 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 23.07.2008 22:55 Torb7en 7S., Reinfeld (Holstein)
 23.07.2008 23:15 Chri7sti7an 7F., Wernau
 24.07.2008 21:04 ., Negernbötel
 24.07.2008 21:32 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.07.2008 21:54 Marc7o D7., Korntal-Münchingen
 24.07.2008 10:25 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf

3.356


Einsatzkosten PKW-Brand in S-H - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt