Rubrik | Kommunikationstechnik |
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Thema | 4m-FuG für Neufahrzeug | 50 Beiträge |
Autor | Mike8 S.8, Speyer / RLP | 496625 |
Datum | 19.07.2008 13:35 MSG-Nr: [ 496625 ] | 9993 x gelesen |
Infos: | 18.07.08 Lockerung der Bestimmungen 18.07.08 http://www.kfv-msp.de/fachinfos_we/2006/03/06-emv_kfz_richtlinie_aenderung.php
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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Geschrieben von Ulrich CimolinoEcht, wo?
Durch Inkrafttreten des EMVG am 01.03.2008 (BGBl. I S. 220), wird die neue EMV-Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG angewandt.
Am 1. Juli 2006 tritt die Richtlinie 2006/28/EG (2004/104/EG) in Kraft.
Vom 1. Juli 2006 an kann die vorherige Richtlinie 95/54/EG nicht länger für neue Zulassungen angewendet werden.
Vom 1. Januar 2009 an müssen alle Komponenten die Anforderungen der neuen Richtlinie 2006/28/EG (2004/104/EG) erfüllen.
Da in der alten Fassung der 95/54/EG, sowie die neue Richtlinie 2004/104/EG beziehen sich ausschließlich auf neu in Verkehr zubringende Unterbaugruppen. Altgeräte werden nicht erwähnt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass sich die Richtlinie nur auf Neugeräte bezieht. Altgeräte genießen daher Bestandsschutz. Diesen Standpunkt vertritt auch das Kraftfahrt-Bundesamt. Gebrauchte Funkgeräte die eine Wiederverwendung durch den Umbau in neue Fahrzeuge erfahren sollen, haben den Rechtsstand zum Datum ihres Inverkehrbringens zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass sämtliche in den Verkehr gebrachten Funkgeräte, die den Technischen Richtlinien der BOS entsprechen, unzweifelhaft den jeweiligen Rechtsstand zum Datum ihres Inverkehrbringens erfüllen. Infofern bestehen keine Bedenken, auch Altgeräte in Neufahrzeuge einzubauen.
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