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Strassenverkehrzulassungsordnung
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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
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Zulassungsverordnung - FZV)
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaNato-AHK, war: Anhängerkupplung an kleinen LF5 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW496151
Datum17.07.2008 13:05      MSG-Nr: [ 496151 ]1945 x gelesen

Mahlzeit!

Geschrieben von Thomas MiddekeGeschrieben von Henning Koch

Auch für Militärfahrzeuge gilt die StVZO

Nö, das macht die BW alleine.


Richtig ist, dass die BW viele Dinge selbst regelt, für die im zivilen Straßenverkehr andere Behörden zuständig sind. All dies geschieht aber im Rahmen der StVZO bzw. auch der FZV.

Geschrieben von Thomas MiddekeNach StVZO, besser Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV, hätten viele BW Fahrzeuge keine Zulassung bekommen.

Dann schau doch einfach mal in die FZV rein und wundere dich, dass auch das Zulassungsverfahren für Militärfahrzeuge dort genau geregelt ist.

Keine Frage ist, dass es für bestimmte Dinge Ausnahmeregelungen gibt.

Geschrieben von Thomas MiddekeGeschrieben von Henning Koch
Für nicht-selbsttätige Kupplungen braucht man (ausser an PKW und Krädern) eine Ausnahmegenehmigung.

Wie schon geschrieben braucht man;
*Gutachten gem. §13 Fahrzeugverordnung zur Erteilung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall*


Du musst hier verschiedene Dinge unterscheiden:

Zum einen die Bauartgenehmigung.
Die bescheinigt, dass das Bauteil den relevanten Vorschriften entspricht und erlaubt die Verwendung. Sie enthält ggf. Auflagen und Einschränkungen im Verwendungsbereich.

Da gibt es entweder eine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG), die dem Hersteller vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wird oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall, die von der örtlich zuständigen Zulassungsstelle erteilt wird.

Da die Zulassungsstelle keine Ahnung von Technik hat, braucht sie das von dir erwähnte Gutachten.

Aber: wenn einzelne Vorschriften nicht erfüllt werden (z.B. die Forderung aus §43(4) StVZO), dann kann der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens für die Einzel-BG dies nicht genehmigen, er muss allerdings darauf hinweisen ("Ausnahme von ... erforderlich"). Die eigentliche Bauartgenehmigung kann dann nur in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dafür sind (je nach Fahrzeug) in NRW die Bezirksregierungen oder die örtlichen Zulassungsstellen zuständig.

Alternativ kann der Verwendungsbereich auf das Mitführen von Anhängern i.S.v. §42(4) Nr. 4 beschränkt werden, vielleicht reicht das ja für Feuerwehrs...

Gruß,
Henning



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 18.02.2007 11:38 Thom7as 7M., Menden Anhängerkupplung an kleinen Löschfahrzeugen
 15.07.2008 12:00 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 15.07.2008 13:13 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 17.07.2008 00:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.07.2008 11:11 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 17.07.2008 13:05 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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