Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Wer muss diesen Feuerwehr Einsatz zahlen? | 35 Beiträge |
Autor | Tobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / Bayern | 496145 |
Datum | 17.07.2008 12:50 MSG-Nr: [ 496145 ] | 11492 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
„Der Regelung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG liegt – wie des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – der Gedanke zugrunde, daß jemand, der eine besondere Gefahrenlage schafft, zur Beherrschung derselben (bzw. zur vorbeugenden Abdeckung von entsprechenden Schäden durch Versicherungen) zu sorgen hat. Eine solche besondere Gefahrenlage ist bereits darin zu sehen, daß jemand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt. Diesen Bestimmungen ist gemeinsam, daß kein Verschulden notwendig ist, um die Haftung auszulösen. Daraus folgt, daß die Gemeinde bei Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht zu prüfen braucht, ob und von wem der den Feuerwehreinsatz auslösende Unfall schuldhaft verursacht wurde. Entscheidend ist nach der gesetzlichen Regelung allein, ob die Gefahr oder der Schaden dadurch verursacht wurde, daß ein in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG aufgeführtes Fahrzeug „in Betrieb“ war. Da ein Haftungsausschlusstatbestand , wie z. B. in § 7 Abs. 2 StVG („höhere Gewalt“ bzw. früher „unabwendbares Ereignis“), in das Feuerwehrgesetz nicht übernommen wurde, scheiden hier Einwendungen dieser Art prinzipiell aus, (…). (Verwaltungsgericht Augsburg vom 9. August 2004)
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| 17.07.2008 12:43 |
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Greg7or 7O., Alteglofsheim |
| 17.07.2008 12:50 |
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Tobi7as 7Jos7ef 7R., Bad Tölz | |