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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Nato-AHK, war: Anhängerkupplung an kleinen LF | 5 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 496027 | ||
Datum | 17.07.2008 00:54 MSG-Nr: [ 496027 ] | 2032 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von Ulrich Cimolino Geschrieben von Thomas MiddekeFür die >Hakenkupplung nach Nato-Norm< benötigt man ein; Ich habe keine Zweifel daran, dass das so stimmt. Auch für Militärfahrzeuge gilt die StVZO, und die entsprechenden Anhängekupplungen müssen bauartgenehmigt sein; für die üblichen Produkte deutscher Hersteller gibts dann eine ganz normale deutsche ABG. Problem für die zivile Nutzung ist nur, dass die Bauartgenehmigung i.d.R. nur für den militärischen Einsatz erteilt wird, damit ist sie für den zivilen Anwender erstmal wertlos. Deswegen ganz genau nachlesen, was im jeweiligen Gutachten drinsteht! Aber auch: was drübersteht! Gutachten gibts viele, ABG's (und ABE's oder Teilegutachten) viel weniger... Allerdings könnte so eine ABG ggf. eine gute Grundlage für ein Gutachten zur Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung sein (letztere wird von der Zulassungsstelle erteilt, und die wird doch 'ihrer Feuerwehr' keine unnötigen Steine in den Weg legen? *g*). Spontan habe ich weder in der StVZO noch in den TA zur Fahrzeugteile-Verodnung ein offensichtliches Hindernis für ein solches Vorgehen gefunden. Wichtig ist nur, dass es sich um eine selbsttätige Kupplung handelt. Für nicht-selbsttätige Kupplungen braucht man (ausser an PKW und Krädern) eine Ausnahmegenehmigung. Die darf dann (in NRW) bei Fahrzeugen über 3,5t auch nicht mehr die Zulassungstelle ausstellen. Für den Defender geht das (in NRW und kreisfreier Stadt) noch 'im eigenen Hause' ;-) Eine kurze (*hust*) Web-Recherche ergab aber, dass Nato-Verbindungseinrichtungen wie wohl alle Spezialgebiete des Zulassungsrechts nicht sehr homogen gehandhabt werden, neben der hundertprozentig formal richtigen Lösung gibts also noch feuerwehrübliche andere Wege... Gruß, Henning | ||||
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