1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
1. Stützkrümmer
2. Sichtungsklasse
1. Stützkrümmer
2. Sichtungsklasse
Geschrieben von Mike Schindler
Die prüft nach dem, was die Kommune vorgibt...
Böhse Falle. Wurde die VEFK schriftlich bestellt? Inklusiv zugehöriger Weisungsfreistellung in fachlichen Belangen? Wenn nein, dann ist das keien wirksame Bestellung im Sinne der BetrSichV und BGM ist selbst dafür verantwortlich. Da muss er nichtmal Ahnung von Strom haben, wenn er nicht haften will, soll er halt wen Fähiges zur VEFK bestellen. Dann aber mit entsprechender Freistellung und ohne sich da einzumischen. Sollte die Bestellung formal korrekt sein, ist der VEFK zu raten, sich nicht auf Druck seitens der Kommune einzulassen. In dem Fall ist nämlich sie verantwortlich. Du wirst dich ja auch nicht auf Anweisungen vom Bordsteinkommandanten berufen können, wenn dir ein Trupp im IA verunfallt. Nichts anderes ist's dann für die VEFK bei korrekter Bestellung Weisungsfreistellung.
Geschrieben von Mike SchindlerDie GUV (UK) sagt aber doch, dass nicht nach BetrSichV zu prüfen sei,
Die BetrsichV ist eien staatliche Verordnung, eingebunden über das Arbeitsschutzgesetz. Da kann die GUV überhaupt nichts zur Anwendbarkeit entscheiden. Sie kann nur sagen, "Wir begnügen uns für den Versicherungsvertrag mit dem was die BetrSichV an Vorgaben macht, weil die unseren Vorstellungen entsprechen" oder "Wir machen unsere eigenen Vorgaben, was in der BetrSichV steht ist für das __Versicherungsverhältnis__ irrelevant". Kann es sein, dass die Antwort der GUV so zu verstehen war? Entscheidungskompetenz ob die Einhaltung der BetrSichV nötig ist, haben sie jedenfalls nicht, der ADAC entscheidet ja auch nicht über die STVO. Aber der ADAC kann wenn er will auch für Autos ohne TÜV irgendwelche LEistungen anbieten, wie die GUV auch ohne Einhaltung der der BetrSichV einen Versicherungsschutz gewährleisten kann. Da können dann schnell missverständliche Formulierungen bei rumkommen, aber wenn der ADAC sagt, wir verlangen für unsere Mobilitätsgarantie keinen TÜV heißt das nicht, dass ein Autofahrr ohne TÜV auf der Straße fahren darf.
Geschrieben von Mike SchindlerErklär mal genauer! Also ab Juni 08 heißt die GUV-I 8524 ist nicht mehr aktuell.
Yepp, die dort angegebene Grundlage 0702 exisitiert so nicht mehr.
Geschrieben von Mike SchindlerDie heißt nun VDE 0701-0702 ?
Die GUV-I? Nee, die heißt weiter so. Und es ist ja auch nur eine BG bzw. GUV - I. I wie Information. Ist nichtmal als Versicherungsgrundlage verbindlich sondern nur ein informativer Leitfaden. In diesem Fall zur Umsetzung der Vorgaben / Prüfforderung aus der BGV-A3 bzw. bei Feuerwehrs GUVV-A3. Da der Prüfer ohnehin selbst für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist und sich nicht auf irgendwelchen Paragraphen ausruhen kann aucht nicht weiter tragisch, wenn nicht mehr ganz aktuell.
Geschrieben von Mike SchindlerWas ändert sich dabei mit dem Ortsveränderlichen?
Bislang waren die Prüfung nach Instandsetzung und die Wiederholungsprüfung getrennt in der VDE 0701 und der 0702 abgehandelt. Da die aber in großen Teilen identisch sind, hat man die nun zusammengeführt. Änderungen? Nunja, steht halt alels in einer Norm. Manche Messungen dann halt nur nach Inst. (Isolationsfestigkeitprüfung, Prüfungen aller beim öffnen zugänglicher Schutzleiterverbidnungen) gefordert. Was bislang in Unternormen für bestimmte Geräte geregelt war, ist nun als Anhang enthalten. Ersatzableitstrommessung wird kritischer gesehen, weil immer mehr Geräte mit elektrisch beätigten oder elektronischen Schaltern ausgestattet sind. Diese schalten bei einer Ersatzableitstrommessung mit reduzierter Spannung nicht durch und somit misst man die Ableitströmen nur bis zum ersten Schütz, aber nicht am z.B. Heizelement selbst.
Was für Leute, die bislang stur nach Normtext geprüft haben neu ist, ist dass die Schutzklasse nicht mehr entscheidend ist. Hier wird jetzt klar herausgestellt, dass es auf die Schutzmaßnahme bei jedem berührbaren Teil ankommt. Gibt also keien Probleme mehr, wenn ein SK I-Gerät einen metallischen Bedienknopf auf einer isolierenden Achse und damit ohne Schutzleiteranbindung besitzt. Oder ein SK II-Gerät auf/außerhalb der Schutzisolierung wiederum berührbares Metall aufweist. Also schön nach Sinn und Verstand, nicht danach, ob am Stecker ein Schutzleiteranschluss vorhanden ist...
Ebenfalls soll jetzt der Schutzleiterwiderstand mit dem rechnerischen Wert für die Anschlussleitungslänge verglichen werden. Oberhalb 16A ist dieses auch so ausdrücklich als Grenzwert vorgesehen, dadrunter gilt 0,3 Ohm bis 5 Meter + 0,1 Ohm je weitere 7,5 Meter, maximal aber 1 Ohm - Trotzdem aber auf Plausibilität prüfen. Theoretisch erlaubte 0,3 Ohm bei 0,5m Anschlussleitung mit 2,5² sind einfach sch***e und dem Fehler ist nachzugehen. (Das ist dann auch die Schwäche der ja/nein-Geräte. Mann müsste ihnen schon die Länge und Querschnitt mitteilen und dann ist immer noch die Plausibilität des Werts einzuschätzen. das Gerät würde in diesem Beispiel für gewöhnlich nur auf die 0,3 Ohm abfragen - obwohl selbst mit Übergangswiderstand mehr als 100 Miliohm nicht zusammenkommen sollten, eher noch deutlich unter 50. Ebenso kann es nicht mit ähnlichen Geräten auf typische Werte vergleichen.)
Geschrieben von Mike Schindler0105-100A1? Ist für Ortsfeste - also Hausinstallation?
Richtig. Bislang konnte man aber fest montierte bzw. nicht im Betrieb bewegte Geräte (Kühlschrank, Herd etc) als Teil der Anlage betrachten und mit nach 0105 prüfen. Also ohne Ableitstrom, nur Isolationswiderstand und Schutzleiterwiderstand sowie Nachweis der Abschaltung bei Körperschluss.
In der neuen 0105 (im Grunde eine Kopie der ebenfalls neuen 0100-600 - Erstprüfung von Anlagen) steht nun aber, das gesteckverbinderte Geräte einzeln geprüft werden sollen.
Ansonsten ist dort neu, dass auch Schaltzeiten von RCDs zu ermitteln sind und ggf. der Spannungsfall nachzuweisen ist, Eigentlich der Text der 0100-600 mit der Anmerkung, der Prüfer möge entscheiden, was sinnvoll ist. Und zur Doku steht etwas mehr drin als in der alten Fassung.
Gruß,
Thorben
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