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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wie sieht´s bei euch mit einer Einsatzentschädigung aus ??? | 54 Beiträge | ||
Autor | Step8han8 G.8, Demitz-Thumitz / Sachsen | 494184 | ||
Datum | 10.07.2008 10:50 MSG-Nr: [ 494184 ] | 18417 x gelesen | ||
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Hallo Kameraden, wir haben die Entscvhädigung wie folgt geregelt. Die Entschädigungen für Einsätze werden der Kameradschaftskasse gut geschrieben. MkG Stephan Garten Gemeindewehrleiter Entschädigungssatzung für Feuerwehrangehörige § 1 Erstattung von Auslagen für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihren Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe ersetzt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. (2) Für Auslagen wird ein Durchschnittssatz von - 3,00 Euro für die ersten drei Stunden - 8,00 Euro für mehr als drei bis acht Stunden - 10,00 Euro für mehr als acht bis zwölf Stunden - 13,00 Euro für mehr als zwölf Stunden jeweils pro Einsatzkraft als Zuführung zum Sondervermögen zur Kameradschaftspflege gewährt. In besonderen Härtefällen entscheidet der Bürgermeister oder dessen Bevollmächtigter über zusätzliche Bereitstellung für Mittel zur Versorgung der Einsatzkräfte. (3) Für die Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf 0,5 Stunden aufgerundet. (4) Wird bei Einsätzen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt, so wird ein Zuschlag von 5,00 Euro gewährt. § 2 Erstattung von Auslagen für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen wird auf Antrag a) Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe ersetzt. b) Für Auslagen gilt die Regelung des § 1 Absatz 2. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der Zweiten Klasse oder bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 3 Entschädigung von Funktionsträgern der Feuerwehr Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 23 Absatz 2 Brandschutzgesetz im Freistaat Sachsen. 1. Gesamtwehr 1.1 Gemeindewehrleiter 70,00 Euro/Monat 1.2 stellv. Gemeindewehrleiter 52,00 Euro/Monat 1.3 Hauptgerätewart 35,00 Euro/Monat 1.4 Atemschutzgerätewart 35,00 Euro/Monat 1.5 Funkgerätewart 35,00 Euro/Monat 1.6 Jugendwart 40,00 Euro/Monat 1.7 stellv. Jugendwart 30,00 Euro/Monat 2. Ortswehren in Orten bis 5000 Einwohnern 2.1 Ortswehrleiter 40,00 Euro/Monat 2.2 Stellvertreter 35.00 Euro/Monat 2.3 Gerätewart 32.00 Euro/Monat 2.4 Schriftführer 5.00 Euro/Monat 3. Ortswehren in Orten bis 1000 Einwohnern 3.1 Ortswehrleiter 30,00 Euro/Monat 3.2 Stellvertreter 20,00 Euro/Monat 3.3 Schriftführer 5,00 Euro/Monat 4. Löschzug Medewitz 4.1 Löschzugführer 20,00 Euro/Monat 4.2 Stellvertreter 10,00 Euro/Monat § 4 Zahlung der Entschädigung Die Zahlung der Entschädigung erfolgt im Dezember des laufenden Jahres. Bei Nichterfüllung der Aufgaben kann eine Reduzierung bis zur vollständigen Streichung der Aufwandsentschädigung durch den Bürgermeister in Abstimmung mit dem Gemeindewehrleiter erfolgen. § 5 Entschädigung für Haushaltführende Personen Einem ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag ersetzt. Das Staatsministerium des Inneren legt dafür Höchstgrenzen fest. Für die Auslagen gelten analog die § 1 Abs. 2 und 3, und § 2 Abs. 3. § 6 Ersatz von Verdienstausfall (1) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 1a des jeweiligen Vergütungstarifvertrages zum BAT-O verlangen. Für jeden Tag werden höchstens zehn Stunden berücksichtigt. Für angefangene Stunden wird die volle Stundenvergütung gewährt. (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. (3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruches gemäß (1) gelten machen. § 7 Entschädigung für Brandsicherheitswachen Für Feuersicherheitsdienst wird für Personalkosten/Auslagen ein Durchschnittssatz von 10,00 Euro/Stunde bezahlt. § 8 Abtretung des Anspruchs an den Arbeitgeber Der Feuerwehrangehörige kann seinen Anspruch auf den Arbeitgeber übertragen, wenn dieser zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens den von ihm fortgezahlten Lohn unmittelbar bei der Gemeinde anfordert. § 9 Anerkennung bei Dienstjubiläen Für die Kameradschaftspflege und insbesondere zur Anerkennung von Dienstjubiläen wird dem Sondervermögen der jeweiligen Ortsfeuerwehr zweckgebunden jährlich bei folgenden Anlassen folgender Beitrag zugeführt: 1. 20 Jahre Mitgliedschaft - 70,00 Euro 2. 30 Jahre Mitgliedschaft - 100,00 Euro 3. 50 Jahre Mitgliedschaft - 120,00 Euro Die Anerkennung erfolgt in Form eines entsprechenden Präsents. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft | ||||
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