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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
Thema(BF-) Vorschriften zur Höhe von Mobiliar in Großraumbüros15 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)493926
Datum09.07.2008 08:13      MSG-Nr: [ 493926 ]8462 x gelesen

Guten Morgen,

Geschrieben von Johannes Meier..."feuerpolizeilichen Vorschriften"... Da ist wohl jemand mindestens die letzten 63 Jahre stehengeblieben ...
Im Übrigen würde ich mir von demjenigen, der irgendeinen brandschutztechnischen Sums in die Welt setzt, die gesetzliche Grundlage mal zeigen lassen, ggf. von den Geschrieben von Johannes MeierBrandschutz-Experten der BF Hannover
Wenn der Tag lang ist, die nacht langweilig und die "Betriebsblindheit" einen gewissen Grad erreicht hat, dann wird durchaus in der einen oder anderen Behörde etwas vorgegeben mit der Begründung "ich hab da mal wo was gelesen, weiß grad nicht mehr wo, aber das ist schon immer so."
Und der/die brave Herr/Frau Staatsbürger/in nimt das so einfach hin, weil es ja "von der Behörde" kommt und das (grad bei der Feuerwehr) ja "die Experten" sind. Man nähert sich dem öffentlichen Vertreter in anthropologischer Demutshaltung und lässt sich irgendeinen unhaltbaren Mist in den Allerwertesten schieben.
Stellt ein privater Sachverständiger oder ein Fachplaner eine Anforderung in einem Planungs- oder Prüfungsverfahren, so wird er vom geneigten Bauherrn, der eine Chance wittert, die Laus um den Balg zu schinden, bis zuletzt gegängelt, auch jede noch so kleine Fundstelle für die geringste Brandschutzanforderung offenzulegen.
Da meine ketzerische Frage: wenn manche die Anforderungen aus dem FF stellen können, wieso nicht auch die gesetzlichen Grundlagen dazu?

Zur Sache selbst.

Baurechtlich ist es durchaus zulässig, das Büro als einen Raum < 1600 m² (Brandabschnitt) auszuführen, natürlich mit einem zugehörigen Treppenraum, unter Voraussetzung der eingehaltenen maximalen Rettungsweglänge. Dabei ist zu beachten, dass Personenzahl- und Nutzungsmäßig keine Versammlungsstätte entsteht. Das grundsätzliche Baurecht sieht eine Höhenbegrenzung der Möblierung erst mal nicht vor. Die Möblierung darf aber nicht einen wandartigen Charakter annehmen, so dass Flure und abgetrennte Räume entstehen.

Wie sieht denn das besagte Großraumbüro aus?

Man unterscheidet in der Regel zwischen
- dem Zellenbüro (Standartsituation, Räume mit notwendigem Flur oder Nutzungseinheit < 400 m² ohne notwendigen Flur)
- dem Kombi-Büro (umliegende Einzelzellen an offene Mittelzone angrenzend)
- dem Großraumbüro (offen, mit Einzelräumen nicht als Aufenthaltsraum sondern nur als Technik-/Sozial-/Funktionsraum)

Zu dieser Einteilung gibt es einen schönen Aufsatz von Kurt Klingsohr in der "Brandschutz 11/91". in dem auch die 1,50m hohe Möblierung erwähnt wird. Begründet wird dies durch die Möglichkeit, einen Brand in der Nutzungseinheit von jedem Platz aus zu erkennen und darauf reagieren zu können (wie auch immer)

Eine etwas offiziellere Fundstelle für eine 1,50m hohe Möblierung ist (zumiondest für Bayern) ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung zum Vorschriften- und Regelwerk für die Gewerbeaufsicht über die Anforderungen an Kombi-Büros von 1993. Dort wird die 1,50m-Möblierung für die Innenzone der Kombi-Büros
Ggf. gibt es für das betreffende Bundesland eine entsprechende Regelung, die selbstverständlich im Rahmen der Erstellung eines Brandschutznachweises oder der Erteilung einer Baugenehmigung mit aufgenommen wurde. Gibt es das, dann "machen sonst Ärger". Ansonsten muss sich der Forderer gegen den Erhalt des Bestands schon eine gute Begründung einfallen lassen.

Fazit:
Vom Forderer die Grundlage vorlegen lassen, ggf. selbstkritisch die Situation des Büros betrachten (ob nicht gegenüber dem Genehmigten etwas anderes ausgeführt wurde) und dann entscheiden (lassen), ob Bestandsschutz vorliegt oder aber sogar eine Nutzungsänderung, die unter den entsprechenden (begründeten!) Auflagen neu zugelassen werden muss.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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